Bemessung der einzelnen Gebühren nach der GOZ

Nach § 5 Abs. 1 GOZ bzw. GOÄ (Gebührenordnung für Zahnärzte = GOZ / Gebührenordnung für Ärzte = GOÄ) bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem 1-fachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes. Dabei sind nach § 5 Abs. 2 GOZ innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist zulässig, wenn Besonderheiten der eben genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Die Höhe des Gebührensatzes innerhalb dieses Gebührenrahmens vom 1-fachen bis 3,5-fachen bestimmt ausschließlich der Zahnarzt aufgrund der Behandlung nach billigem Ermessen.

Möchte der Zahnarzt /Arzt den 3,5-fachen Steigerungsfaktor überschreiten, ist zwingend eine Honorarvereinbarung erforderlich, die vor Behandlungsbeginn vom Patienten unterzeichnet werden muss.

Welche Bedeutung hat die GOÄ?

§ 2 GOZ bzw. GOÄ ist eine zwingende Schutzvorschrift zugunsten des Patienten. Eine Honorarvereinbarung ist nicht wirksam, wenn sie nicht vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes getroffen worden ist. Der Patient muss über Abschluss oder Ablehnung der Honorarvereinbarung frei entscheiden können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. 7. 1999 – 12 U 288/98).

Grundsätzlich erfordert die Rechtswirksamkeit einer Honorarvereinbarung eine persönliche Absprache zwischen Arzt und Zahlungsverpflichtetem im Einzelfall. Der Arzt muss im persönlichen Gespräch mit dem Zahlungspflichtigen die Modalitäten der Behandlung und Vergütung und in diesem Zusammenhang auch die von ihm gewünschte Honorarvereinbarung besprechen.

Folgen bei fehlender Honorarvereinbarung

Geschieht dies nicht, ist allenfalls der 3,5-fache Steigerungsfaktor abrechenbar, sofern entsprechende Umstände vorliegen, die die Abrechnung in dieser Höhe rechtfertigen.

Die Gebührenordnung für Ärzte ist eine auf der Grundlage von § 11 der Bundesärzteordnung (BÄO) von der Bundesregierung erlassene Rechtsverordnung. § 2 GOÄ in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210) lautet:

§ 2 Abweichende Vereinbarung
„(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. … Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 Satz 3) ist nicht zulässig. …
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Arztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. …“

Der entsprechende § 2 der GOZ lautet:

§ 2 Abweichende Vereinbarung
„(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verordnung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.“

Rechtsprechung zur Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Honorarvereinbarung

Nachfolgend findet sich eine Übersicht über wichtige Urteile zu Fragen der Wirksamkeitsvoraussetzungen einer zahn-/ärztlichen Honorarvereinbarung.

a) BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluß vom 25. 10. 2004 – 1 BvR 1437/02
Die Anforderungen an die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Individualvereinbarung bei Überschreitung des Gebührenrahmens der Gebührenordnung für Zahnärzte werden dem Maßstab des Art. 12 I GG nicht gerecht, wenn die Verwendung vorformulierter Vertragstexte nur bei einem Aushandeln der Gebührensätze erlaubt ist und der Zahnarzt zudem noch beweisen muss, dass Verhandlungen stattgefunden haben.

b) OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. 3. 2002 – 8 U 76/01
Der Zusatz „Die Höhe der Gebühr richtet sich entsprechend § 5 II GOZ insbesondere nach der voraussichtlichen Schwierigkeit und dem voraussichtlichen Zeitaufwand für einzelne Leistungen” ist kein unzulässiger Zusatz, der gem. § 2II 3 GOZ ohne weiteres zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führt.
Eine AGB i.S. des § 1 AGBG liegt nicht vor, wenn der Zahnarzt die Vergütungsregelung mit dem Patienten eingehend bespricht und ihm so die ernsthafte Möglichkeit gibt, auf die Gestaltung der Honorarvereinbarung Einfluss zu nehmen.

c) OLG Hamm, Urteil vom 14. 8. 1998 – 20 U 223/97
Eine wirksame Honorarvereinbarung muss einen bestimmten Steigerungssatz vorsehen. Absprachen über unbestimmte Gebührenspannen führen zur Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung, da für den Patienten klar erkennbar sein muss, für welche Leistungen der jeweils vereinbarte Satz gelten soll.

Die Honorarvereinbarung muss vor der Erbringung der Leistung des Zahnarztes getroffen werden. Wird die Vereinbarung während einer zusammenhängenden, aus vielen Einzelleistungen bestehenden Behandlung getroffen, ist sie unwirksam.
Grundsätzlich muss eine den Formerfordernissen des § 2 Abs. 2 GOZ entsprechende Honorarvereinbarung in einem Schriftstück niedergelegt sein, das keine weiteren Erklärungen enthalten darf, weil jedweder von der Tragweite der Abdingungsvereinbarung ablenkende Text unterbleiben soll.

Bei der zahn-/ärztlichen Honorarvereinbarung müssen folgende Punkte beachtet werden

Folgende Punkte müssen zwingend beachtet werden, um den Anforderungen der obigen Rechtsprechung gerecht zu werden.

Die Honorarvereinbarung

  • muss vor Behandlungsbeginn in einem Schriftstück festgehalten werden,
  • muss einen bestimmten Steigerungssatz vorsehen,
  • darf keine zusätzlichen, vom eigentlichen Vertragsinhalt ablenkenden Erklärungen enthalten,
  • muss die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist
    und
  • muss individuell zwischen Zahn-/Arzt und Patient erörtert und ausgehandelt werden.

Über die RVGmbH

Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei, unsere Arbeitsweise und unsere Erfahrung im Bereich des Forderungsmanagements.

MEHR ERFAHREN

Serviceportal

Forderungen einreichen – 24/7 – Mit unserem Serviceportal übergeben Sie Auftragsdaten bequem online.

MEHR ERFAHREN

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne in allen Bereichen der Forderungseintreibung.

MEHR ERFAHREN