Gebühren können gesteigert werden und zwar mit dem 1- bis 3,5-fachen Satz. Doch wie können Sie als Arzt, der Leistungen nach GOÄ abrechnet, sicher sein, dass Sie richtig gesteigert haben? Der nachfolgende Beitrag erläutert, wie Sie den richtigen Steigerungsfaktor finden und worauf Sie achten müssen, wenn Sie ausnahmsweise einmal den 3,5-fachen Satz überschreiten wollen.

Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem 1- bis 3,5-fachen des Gebührensatzes, § 5 Abs. 1 GOÄ. Für die in § 5 Abs. 3 (1- bis 2,5fach) und Abs. 4 (1- bis 1,3fach) GOÄ beschriebenen Leistungen ist der Gebührenrahmen minimiert. Der Gebührenfaktor bestimmt sich nach der Schwierigkeit, den Umständen der konkreten Ausführung sowie dem Zeitaufwand.

Diese Bewertung nehmen Sie als behandelnder Arzt vor. Ihre Entscheidung kann daher von einem Gericht nicht im Einzelnen überprüft werden. Ein Gericht wird lediglich kontrollieren, ob Sie Ihr Ermessen überhaupt angewandt und richtig ausgeübt haben.

Als Faustregel gilt:

1-facher Faktor

einfachster Fall


z. B. Leistungen mit unterdurchschnittlichem

Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand

Am Beispiel „Systembezogene Untersuchung, GOÄ Nr. 5“:

einfache Inspektion einer kleinen Hautpartie

Mittelwert oder Regelsatz von  2,3

Fall mittlerer Schwierigkeit


z. B. Leistungen mit normalem

Schwierigkeitsgrad oder

Zeitaufwand

Am Beispiel „Systembezogene“

Untersuchung, GOÄ Nr. 5″:

körperliche Untersuchung eines

Erwachsenen

3,5-facher Faktor

Schwierige Fälle


z.B. Aufwändige Leistungen mit

überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand

Am Beispiel „Systembezogene Untersuchung, GOÄ Nr. 5“:

aufwändige symptombezogene Untersuchung im Bereich

mehrerer Organsysteme

Wann dürfen Sie den 2,3-fachen Satz überschreiten?

Der 2,3-fache Satz darf überschritten werden, wenn besondere Bemessungskriterien vorliegen, § 5 Abs. 2 GOÄ. Dabei ist folgendes zu beachten:

Eine Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes muss schriftlich in der Rechnung begründet werden, § 12 Abs. 3 S. 1 GOÄ. Die Begründung muss sich an den Kriterien des § 5 Abs. 2 GOÄ orientieren. Sie müssen also Schwierigkeit, Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung darstellen und begründen, warum Sie mehr als 2,3-fach steigern. Zum Beispiel:

  • aufwändige Untersuchung bei schwieriger Lagerung oder starker Luftüberlagerung bei Sonographie
  • Verständigung in einer Fremdsprache oder erschwerte Verständigung in deutscher Sprache (zum Beispiel bei Aphasie)
  • mangelnde Kooperation des Patienten (zum Beispiel bei Unruhe)

Wie begründen Sie höhere Steigerungen richtig?

Grundsätzlich genügen kurze, klare und stichwortartige Begründungen. Ein „Telegrammstil“ ist nicht nur zulässig, sondern praxisüblich und nicht zu beanstanden. Verlangt der Patient eine nähere Erläuterung der Begründung, müssen Sie darlegen, welche Besonderheiten zum höheren Gebührensatz geführt haben. Aber auch hier genügen stichwortartige Kurzbegründungen.

Auch die Überprüfung des höheren Steigerungssatz ist kaum möglich

Ihre Begründung für einen höheren Steigerungssatz kann von Privaten Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder sonstigen Erstattungsstellen nur sehr beschränkt überprüft werden. Die fachliche Kompetenz für die Begründung liegt allein bei Ihnen als behandelnden Arzt.

Unser Tipp: Trauen Sie sich bei schwierigen und komplizierten Fällen auch einmal den 4-fachen Satz nach § 2 Abs.1 und 2 GOÄ zu vereinbaren und abzurechnen!

Vereinbarung nach § 2 GOÄ

Wenn Sie mit Ihrem Patienten vor der Behandlung eine Vereinbarung nach § 2 GOÄ treffen, können Sie sogar Steigerungssätze oberhalb des 3,5 fachen Satzes vereinbaren und abrechnen.

Unser Tipp: Vereinbaren Sie in einer separat abzuschließenden Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ mit Ihren Patienten einen höheren Gebührensatz.

Frist zur Begrüdung

Und wenn es wirklich einmal zu einer gerichtlichen Überprüfung des von Ihnen gewählten Bemessungsfaktors kommt, gibt es noch ein prozessuales „Schmankerl“: Die Begründung für einen das 2,3 fache übersteigenden Steigerungssatz kann auch noch im laufenden Gerichtsverfahren erfolgen und zwar bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung.

Matthias Mayer

Rechtsanwalt

Über die RVGmbH

Erfahren Sie mehr über unsere Kanzlei,

unsere Arbeitsweise und unsere Erfahrung

im Bereich des Forderungsmanagements.

MEHR ERFAHREN

Serviceportal

Forderungen einreichen – 24/7 – Mit

unserem Serviceportal übergeben Sie

Auftragsdaten bequem online.

MEHR ERFAHREN

Kontakt

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten

Sie gerne in allen Bereichen der

Forderungseintreibung.

MEHR ERFAHREN