Vergütungsvereinbarung für Laborkosten vorab nicht möglich
Ein Ärgernis und häufiger Streitpunkt bei der zahnärztlichen Abrechnung gegenüber dem Patienten sind oftmals die entstandenen Material- und Laborkosten, welche der Zahnarzt gegenüber dem Patienten als Auslagenersatz geltend macht. Daran hat sich auch mitnichten etwas durch die in 2012 neu geregelte Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) geändert. Im Gegenteil: Nach der weit überwiegenden Kommentarliteratur zur neuen GOZ ist es nun nach neuem Recht nicht einmal mehr möglich, eine Vergütungsvereinbarung für die Laborkosten zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten vorab zu treffen (, da nach der neuen GOZ gem. § 2 Abs. 1 nur eine abweichende „Gebührenhöhe“ vereinbart werden kann und keine abweichenden „Auslagen“, vgl. zu der Differenzierung auch § 3 GOZ.)
Für die Zahnärzte ist diese Situation besonders misslich, weil sie ja auf der anderen Seite vom Gesetzgeber die Aufgabe erhalten haben, im Rahmen der Zahnbehandlung auch die Anfertigung der Laborarbeit zu veranlassen und insoweit einen Vertrag mit dem Zahnlabor abzuschließen. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen die Zahnärzte dann auch noch diese Material-und Laborkosten an das Labor vorschießen und im Rahmen ihrer Honorarabrechnung – nach Abschluss der ebenfalls vorzuleistenden Zahnbehandlung – als Auslagenersatz gemäß § 9 GOZ gegenüber dem Patienten geltend machen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Zahnarzt vom Patienten – losgelöst von der Höhe der ihm entstandenen Auslagen, diese Auslagen nur in angemessener Höhe verlangen kann. Im Einzelnen können gemäß § 9 GOZ als Auslagen neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
Was sind angemessene Kosten?
Wie immer bei solch unbestimmten Rechtsbegriffen stellt in Rechtsstreitigkeiten nun häufig die Frage, was denn nun „angemessene Kosten“ sind (, insbesondere wenn die private Krankenversicherung die Angemessenheit in ihrer Erstattung der Zahnarztrechnung moniert und weniger an dem Patienten ausbezahlt).
Die Angemessenheit ist hierbei wegen des werkvertraglichen Charakters der zahntechnischen Leistung zunächst in Anlehnung an § 632 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Sie bemisst sich nach der Üblichkeit, welche anhand der Verkehrsgeltung in den beteiligten Kreisen bzw. der für vergleichbare Leistungen am gleichen Ort bezahlten durchschnittlichen Vergütung zu beurteilen ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 13.05.1996, 7 U 40/95, Zahnärztekammer Nordrhein, GOZ-Urteile, 7. Aufl. 2005, S. 122f.; LG München I, Urt. v. 19.05.2006, 12 O 18582/04, NJOZ 2006, 4451). Diese ist ggf. durch Sachverständigengutachten zu klären.
Allerdings ist die Angemessenheit nicht automatisch durch den ermittelten Durchschnittswert begrenzt. Selbst den Durchschnitt erheblich übersteigende Sätze sind berechnungsfähig, wenn die zahntechnische Leistung entsprechend höhere Anforderungen erfüllt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2002, 8 U 118/01, BeckRS 2002, 30249037 = OLG Report 2003, 375). Bei der Beurteilung der vom Privatpatienten an den Zahnarzt zu zahlenden angemessenen Vergütung kommt es deshalb auf die konkreten Arbeiten an. Es ist darauf abzustellen, welcher Preis nach der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand und den besonderen Umständen der Anforderungen an den Zahntechniker angemessen ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.1996, 4 U 43/95, NJW-RR 1997, 1522, 1524).
Dabei ist durch die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte geklärt, dass die Angemessenheit wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Leistungsstandards in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung nicht anhand der in den für Kassenpatienten entwickelten BEL-Listen festgesetzten Beträge beurteilt werden kann (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.1996, a.a.O.; OLG Celle, Urt. v. 10.01.2000, 1 U 100/98, BeckRS 2000, 30089526). Anders als die gesetzliche Krankenversicherung soll die private Krankenversicherung nicht lediglich eine Mindestversorgung gewährleisten (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Auch der BGH geht – für den Fall der vertraglichen Beschränkung von Krankenversicherungsleistungen – davon aus, dass die BEL-Listen für die Beurteilung der Verhältnisse von Privatversicherten nicht maßgeblich sind (BGH, Urt. v. 18.01.2006, IV ZR 244/04, NJW-RR 2006, 750ff.).
Angemessene Höhe der Leistung wird nicht perse durch BEB begrenzt
Ergänzend bleibt zur Frage der Angemessenheit nach § 9 GOZ anzumerken, dass die angemessene Höhe der Leistung auch nicht perse durch die sog. „Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB)“ begrenzt wird (OLG Celle, a.a.O.). Bei dieser handelt es sich ohnehin nicht um Preisliste, sondern um die Vorschläge von Planzeiten durch den Zentralverband der Zahntechniker als Kalkulationsgrundlage für die Zahntechnikerlabore. Die einzelnen Labore sind an diese Liste nicht gebunden. Wie auch immer: Die privaten Krankenversicherer – und Ihnen folgenden dann die Patienten – legen jedenfalls häufig bei ihrer Berteilung/Zahlung der „angemessenen“ Kosten nicht einmal die eben erwähnte BEB- Liste zugrunde, sondern die oben angesprochene BEL- Liste an.
Es mag hierbei durchaus sein, dass dies versicherungsvertraglich zwischen Patienten und seiner Versicherung vereinbart wurde, für den Anspruch auf Aufwendungsersatz des Zahnarztes gegenüber dem Patienten dies indes keinerlei Auswirkungen.
Entscheidend muss die vom Patienten beauftragte und durchgeführte Arbeit sein
Versicherter von der gesetzlichen Versicherung erhalten würde, ist aus Sicht des Unterzeichners abwegig (zumal der Zahnarzt wie eingangs erwähnt nicht einmal mit dem Patienten gem. § 2 Abs. 1 GOZ eine abweichende Vergütungsvereinbarung schließen könnte). Wäre diese Meinung zutreffend, so würde es niemals mehr eine über die in der gesetzlichen Versicherung hinausgehende Arbeit mit besonderen Materialien geben; schließlich wird man dem Zahnarzt, der an der Laborarbeit selbst ja auch nichts verdient, sondern nur deren Kosten weiterleitet – nicht auch noch verlangen können, immer einen gewissen Anteil der Laborarbeit selbst zu übernehmen.
Entscheidend muss vielmehr – wie oben dargestellt – unabhängig vom Versicherungsvertrag und vom Erstattungsverhalten der Versicherung – die im Einzelfall vom Patienten beauftragte und auch durchgeführte Arbeit sein.
Das Gericht wird daher in einem Rechtsstreit über die Angemessenheit der Laborkosten zunächst klären müssen, welche konkrete Arbeit – insbesondere mit welchem Material und welcher Ausführung – überhaupt in dem zu beurteilenden Fall beauftragt wurde (regelmäßig dürften entsprechende Heil-und Kostenpläne mit Laborkostenvoranschlägen vorliegen). Nach Bestimmung der beauftragten Arbeit kann das Gericht dann – regelmäßig mithilfe eines Sachverständigen – die ortsüblichen Kosten genau solcher Arbeit klären (lassen).
Michael Wagner, M.B.L.T.
Rechtsanwalt
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